Lupe

Forschungszulagengesetz am 01.01.2020 in Kraft gesetzt **)

Der Antrag auf Forschungszulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist eine Bescheinigung, die die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens feststellt. Die bescheinigende Stelle wird noch festgelegt. (Stand: 01.01.2020)

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können durchgeführt werden als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auftragsforschung, als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen oder als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung. Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.

Um einen möglichst großen Effekt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu erreichen, wird beim Innovationsvorhaben auch die Auftragsforschung beim Auftraggeber unterstützt.

 Link zur Pressemitteilung des Bundenwirtschaftsministeriums vom 29.11.2019

 **) stefan-grosse.de bietet keinerlei Auskunft zu individuellen rechtlichen Fragestellungen (Rechtsberatung). Sehen Sie bitte daher von entsprechenden Anfragen ab.